zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung

Am 01.04.2021 verstreicht die Frist der Nichtbeanstandungsregelung der Länder für nicht zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE). Damit greift die Regelung vom 06.11.2019 das Ministerium für Finanzen:

“ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.”

Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater an, ob Sie eine TSE benötigen.

Falls Sie eine TSE einsetzen müssen, möchten wir Ihnen einen Umstieg auf ein manipulationssicheres Kassensystem gemäß KassenSichV so einfach wie möglich gestalten. Gerne beraten wir Sie kostenlos welche Lösung der TSE für Ihr Unternehmen die günstigste ist.

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