Änderung Verpackungsgesetz

Laut Verpackungsgesetz müssen alle, die mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen (z.B. Weinflaschen), sich registrieren und die Verpackungsmengen lizenzieren. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Waren und unterschiedlichster Verpackungsvarianten, hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister den sogenannten „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht, damit man feststellen kann, welche Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.

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Erfreulicherweise wurde bei der letzten Aktualisierung des Kataloges im Oktober 2020 der am häufigsten genutzte Weinkartontyp aus der Lizenzpflicht genommen:
„Eine Faltschachtel aus Pappe zur Befüllung mit sechs 0,75-Liter-Glasflaschen befüllt mit Wein oder Weinmischgetränken ist keine systembeteiligungspflichtige Verpackung,…“
Da die enge Formulierung in dem Katalog keine andere Auslegung zuließ, in der Praxis aber viele andere Kartontypen und Flaschengrößen im Einsatz sind, haben verschiedene Verbände der Weinwirtschaft, u.a. der Deutsche Weinbauverband, kürzlich gemeinsam die Zentrale Stelle angeschrieben mit der Bitte um Klärung.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat daraufhin jetzt eine Bewertung abgegeben, die in unserem Sinne ausfällt. Demnach sind nicht nur die oben genannten „Faltschachteln aus Pappe zur Befüllung mit sechs 0,75- Liter-Glasflaschen“ befreit, sondern ebenfalls
klassische Weinkartons mit sechs, acht oder auch zwölf Einzelflaschen“ nicht zu lizenzieren. Weiter heißt es: „Dies betrifft Einzelflaschen in den unterschiedlichen Größen und damit auch die jeweiligen Kartongrößen für diese Einzelflaschen.“ 

Fazit:           
Die klassischen einfachen Weinkartons, die mit sechs, acht oder auch zwölf Einzelflaschen unterschiedlicher Größe (z.B. 0,75 Liter, 1 Liter) befüllt sind, sind von der Lizenzpflicht befreit.            
Achtung:
Versandverpackungen aller Art („PTZ-Kartons“
) von Wein, Weinmischgetränken etc. sind weiter zu lizenzieren.

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